LSG Bayern - Urteil vom 07.06.2016
L 5 KR 200/13
Normen:
SGB V § 44; SGB V § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1/11

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungArbeitsunfähigkeit in der Krankenversicherung der Arbeitslosen

LSG Bayern, Urteil vom 07.06.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 200/13

DRsp Nr. 2016/16629

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Arbeitsunfähigkeit in der Krankenversicherung der Arbeitslosen

1. Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten in der Krankenversicherung der Arbeitslosen sind auch in den ersten sechs Monaten der Arbeitslosigkeit alle Beschäftigungen, für die er sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt hat und die ihm arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind. Ein krankenversicherungsrechtlicher Berufsschutz besteht insoweit nicht. 2. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht dem in der gesetzlichen Krankenversicherung.

1. Arbeitsunfähigkeit liegt nach der Begriffskonkretisierung der ständigen Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn der Betroffene seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Krankengeld-Schutz resultierenden Versicherungsverhältnis konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann. 2. Ist der Versicherte bereits bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos, so besteht nicht mehr der Bezugspunkt einer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar ausgeübten Beschäftigung.