Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.02.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gem. § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) die Zahlung von Krankengeld sowie die Fortführung der beitragsfreien Mitgliedschaft des Klägers über den 31.03.2014 hinaus.
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