LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.03.2018
L 16 KR 842/17
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KN 118/16

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten des Versicherten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenÄrztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Plan zur stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen L 16 KR 842/17

DRsp Nr. 2019/16977

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten des Versicherten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Plan zur stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben

Ein Plan zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben kann als Nachweis bzw. Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ausreichen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.11.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 20.11.2015 bis 23.11.2015 in Höhe von 73,22 EUR brutto kalendertäglich.

Der 1964 geborene, bei der beklagten Krankenkasse (im Folgenden: Beklagten) gesetzlich krankenversicherte Kläger ist bei der S als Spezialwerker Bergbau (Rohrverleger) tätig.