LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.02.2018
L 1 KR 764/16
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 74; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 697/15

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten des Versicherten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenÄrztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Plan zur stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 764/16

DRsp Nr. 2019/16847

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten des Versicherten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Plan zur stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben

Ein unter Verwendung des vorgesehenen Formulars erstellter Plan zur stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben enthält eine nach außen durch ein Schriftstück dokumentierte ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 74; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 25.03.2015 bis zum 13.04.2015.