LSG Hamburg - Urteil vom 27.04.2022
L 1 KR 61/21
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2-3; AURL § 5 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 06.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 764/17

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenZuordnung einer Fehlentscheidung zum Verantwortungsbereich des Arztes

LSG Hamburg, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 61/21

DRsp Nr. 2022/15799

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Zuordnung einer Fehlentscheidung zum Verantwortungsbereich des Arztes

Sämtliche Voraussetzungen der neueren Rechtsprechung des BSG für die Unschädlichkeit einer verspätet erfolgten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung sind gegeben, wenn sich der Versicherte am letzten Tag, an dem eine lückenlose Arbeitsunfähigkeitsschreibung auch ohne vorherige Terminvereinbarung üblich und möglich gewesen wäre, telefonisch an die Arztpraxis wendet und die Auskunft bekommt, er soll wegen seiner Erkrankung zu Hause bleiben und am folgenden Montag in die Praxis kommen. Dies sei im Hinblick auf den Krankengeldanspruch leistungsunschädlich.

Tenor

1. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 06. April 2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Krankengeld über den 15. Dezember 2016 hinaus bis zum 13. April 2017 zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2-3; AURL § 5 Abs. 3 S. 2;