LSG Hamburg - Urteil vom 23.06.2022
L 1 KR 129/20
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB I § 36; SGB X § 11; BGB §§ 104 ff.;

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-FeststellungenObjektive Beweislast des Versicherten

LSG Hamburg, Urteil vom 23.06.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 129/20

DRsp Nr. 2022/15793

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Meldepflichten bei abschnittsweiser Bewilligung für Folge-Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen Objektive Beweislast des Versicherten

Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, also das Risiko der Nichterweislichkeit der hier allein in Betracht kommenden objektiven Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit, trägt der Versicherte.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB I § 36; SGB X § 11; BGB §§ 104 ff.;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Ruhen eines Anspruchs auf Krankengeld.