LSG Bayern - Beschluss vom 20.05.2015
L 5 KR 191/15 B ER
Normen:
BMV-Ä § 62 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 44; SGB V § 46 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 46;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 08.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 95/15

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Rechtmäßigkeit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Ärzte des MDK

LSG Bayern, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 191/15 B ER

DRsp Nr. 2015/10170

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Rechtmäßigkeit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Ärzte des MDK

1. In der Rechtsprechung und Literatur ist geklärt, dass die Arbeitsunfähigkeit durch jeden Arzt festgestellt werden kann; weder muss es sich um einen Vertragsarzt handeln, noch um den behandelnden Arzt des Versicherten. Eine Begrenzung auf Vertragsärzte kennt das Gesetz nicht. 2. Die rückwirkende Feststellung einer besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. 3. Die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 GG darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Tenor

I. II. III.