LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.10.2015
L 5 KR 5457/13
Normen:
SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; EFZG § 5 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 25.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 1339/12

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Meldepflichten des Versicherten; Keine Suspendierung der Obliegenheitsverletzung bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 5457/13

DRsp Nr. 2015/20887

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Meldepflichten des Versicherten; Keine Suspendierung der Obliegenheitsverletzung bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Aus der Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V folgt grundsätzlich, dass der Versicherte binnen Wochenfrist die Arbeitsunfähigkeit seiner Krankenkasse zu melden hat und dass die Folgen der verspäteten Meldung von ihm zu tragen sind, selbst wenn ihn kein Verschulden an der verspäteten Anzeige trifft. Diese Obliegenheitsverpflichtung wird im Fall eines Versicherten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht durch § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG suspendiert.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.11.2013 abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen als die Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin Krankengeld für die Zeiträume vom 28.10.2010 bis zum 05.11.2010, vom 02.12.2010 bis zum 11.01.2011 und vom 13.01.2011 bis zum 01.02.2011 zu gewähren.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; EFZG § 5 Abs. 1 S. 5;

Tatbestand