Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.11.2013 abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen als die Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin Krankengeld für die Zeiträume vom 28.10.2010 bis zum 05.11.2010, vom 02.12.2010 bis zum 11.01.2011 und vom 13.01.2011 bis zum 01.02.2011 zu gewähren.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|