Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14.10.2014 wird zurückgewiesen.
2.Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 02.08.2013 hinaus bis zum 23.10.2013 hat.
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