LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.05.2016
L 5 KR 1063/15
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; SGB V § 44 Abs. 1 Alt. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 2746/13

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Formale Anforderungen an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen; Zulässigkeit der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit in einem MDK-Gutachten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 1063/15

DRsp Nr. 2016/10316

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Formale Anforderungen an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen; Zulässigkeit der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit in einem MDK-Gutachten

Wegen der Eigenart der gesetzlichen Krankenversicherung als staatliche Pflichtversicherung mit Beitragszwang dürfen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 GG) überzogene formale Anforderungen an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V) nicht gestellt werden, erst Recht nicht, wenn sich dadurch der Versicherungsstatus des (Pflicht-)Versicherten ändern und durch Zahlung der (Pflicht-)Beiträge erworbene Leistungsansprüche verloren gehen können (auch: Senatsurteil vom 23.09.2015, - L 5 KR 3888/14 -, [...]). Ein nach persönlicher Untersuchung des Versicherten erstelltes MDK-Gutachten kann eine Arbeitsunfähigkeitsfeststellung i.S.d. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V enthalten.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29.01.2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2013 verurteilt, dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 06.09.2013 bis 04.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.