LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.04.2015
L 9 KR 504/14 B ER
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 281/14

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei Entlassung aus stationärer Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2015 - Aktenzeichen L 9 KR 504/14 B ER

DRsp Nr. 2015/8790

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei Entlassung aus stationärer Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung

Wenn ein Arzt einer stationären Einrichtung einem Versicherten bei der Entlassung aus stationärer Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung Arbeitsunfähigkeit ohne genaue Angabe des Endzeitpunkts bescheinigt und diese Bescheinigung der Krankenkasse übersendet, ist davon auszugehen, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit jedenfalls den Zeitraum zwischen der Entlassung und dem Eingang bei der Krankenkasse umfassen soll.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 17. November 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 17. November 2014 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat es im Ergebnis rechtsfehlerfrei abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zur Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum seit dem 20. Oktober 2014 zu verpflichten, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 SGG nicht vorliegen.