-Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 08.08.2014 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 05.03.2014 und vom 21.03.2014 sowie des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2014 verurteilt, dem Kläger Krankengeld vom 27.02.2014 bis 05.05.2014 zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
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