LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.09.2015
L 5 KR 3888/14
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; SGB V § 190 Abs. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 39; SGB V § 44 Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 2; SGB V § 46 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2; SGB V § 48 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
NZS 2015, 948
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 08.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 2416/14

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Entlassung aus einer stationären Behandlung; Anforderungen an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen; Unschädlichkeit einer fehlenden ärztlichen Unterschrift unter der Aufnahme- bzw. Entlassbescheinigung des Krankenhauses

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 3888/14

DRsp Nr. 2015/20616

Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Entlassung aus einer stationären Behandlung; Anforderungen an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen; Unschädlichkeit einer fehlenden ärztlichen Unterschrift unter der Aufnahme- bzw. Entlassbescheinigung des Krankenhauses

Wegen der Eigenart der gesetzlichen Krankenversicherung als staatliche Pflichtversicherung mit Beitragszwang dürfen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art 2 Abs. 1 GG) überzogene formale Anforderungen an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V) nicht gestellt werden, erst Recht nicht, wenn sich dadurch der Versicherungsstatus des (Pflicht-)Versicherten ändern und durch Zahlung der (Pflicht-)Beiträge erworbene Leistungsansprüche verloren gehen können. Auch eine (versehentlich) nicht unterschriebene Krankenhausaufnahme- bzw. -entlassbescheinigung kann eine rechtsgültig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthalten.

Tenor

-Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 08.08.2014 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 05.03.2014 und vom 21.03.2014 sowie des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2014 verurteilt, dem Kläger Krankengeld vom 27.02.2014 bis 05.05.2014 zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.