Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.11.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt Krankengeld über den 18.01.2013 hinaus.
Die 1954 geborene Klägerin war ab 01.04.2008 beim Generalkonsulat der Republik K. (zuletzt als Verwaltungsangestellte) beschäftigt und deswegen bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Ihr Ehemann war ab 01.02.2009 ebenfalls beim Generalkonsulat der Republik K. beschäftigt und als Beschäftigter ebenfalls Mitglied der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete durch Arbeitgeberkündigung am 31.12.2012.
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