Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 7. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
I. Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Gewährung von Krankengeld.
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