LSG Thüringen - Beschluss vom 07.09.2010
L 6 KR 746/10 B ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 19 Abs. 2; SGB V § 190 Abs. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 44 Abs. 2; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 KR 2389/10

Anspruch auf Krankengeld im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren; Verfassungsmäßigkeit der Bindung des Krankengeldanspruchs an eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Thüringen, Beschluss vom 07.09.2010 - Aktenzeichen L 6 KR 746/10 B ER

DRsp Nr. 2012/4805

Anspruch auf Krankengeld im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren; Verfassungsmäßigkeit der Bindung des Krankengeldanspruchs an eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Antrag, Krankengeld endgültig zu gewähren, unzulässig. 2. Der Anspruch auf Krankengeld gehört nicht zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. 3. In der Bindung des Anspruchs auf Krankengeld an eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 7. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 19 Abs. 2; SGB V § 190 Abs. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 44 Abs. 2; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Gewährung von Krankengeld.