Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 22. April 2014 geändert und die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 08. August 2014 bis zum 08. November 2014 Krankengeld zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
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