LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.10.2013
L 9 KR 294/13 B ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2014, 140
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 1797/13 ER

Anspruch auf Krankengeld im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Zulässigkeit einer Befristung; Ablehnung eines Anordnungsgrundes durch Verweisung auf Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.10.2013 - Aktenzeichen L 9 KR 294/13 B ER

DRsp Nr. 2013/24148

Anspruch auf Krankengeld im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Zulässigkeit einer Befristung; Ablehnung eines Anordnungsgrundes durch Verweisung auf Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe

1.) Zur Befristung und Auflagen in stattgebenden Beschlüssen zur Gewährung von Krankengeld. 2.) Zur Verweisung auf Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe in vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Gewährung von Krankengeld.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2013 geändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vom 23. September 2013 bis zum 11. November 2013 Krankengeld zu gewähren.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte der ihr durch das Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe: