Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2013 geändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vom 23. September 2013 bis zum 11. November 2013 Krankengeld zu gewähren.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte der ihr durch das Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
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