Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. April 2013 insoweit abgeändert, als ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Itzehoe (
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines Eilverfahrens die Zahlung von Krankengeld.
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