LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.07.2013
L 5 KR 98/13 B ER
Normen:
SGB V § 44; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 29.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 4/13

Anspruch auf Krankengeld im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Kein Anordnungsgrund bei Leistungen für abgeschlossene Zeiträume

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.07.2013 - Aktenzeichen L 5 KR 98/13 B ER - Aktenzeichen L 5 KR 221/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/7985

Anspruch auf Krankengeld im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Kein Anordnungsgrund bei Leistungen für abgeschlossene Zeiträume

An einem Anordnungsgrund fehlt es grundsätzlich bei einem Rechtsstreit um eine Leistung aus einem in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Zeitraum, wobei für die Bestimmung dieses Zeitraums im Beschwerdeverfahren regelmäßig die Beschwerdeentscheidung ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. April 2013 insoweit abgeändert, als ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Itzehoe (S 4 KR 4/13 ER) ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt T___, H__, beigeordnet wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 44; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines Eilverfahrens die Zahlung von Krankengeld.