LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.07.2013
L 11 KR 2293/13 ER-B
Normen:
SGB X § 31 S. 1; SGB V § 44; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 3; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 2036/13

Anspruch auf Krankengeld im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Einstufung von Ausführungen der Krankenkasse zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit als Verwaltungsakt

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.07.2013 - Aktenzeichen L 11 KR 2293/13 ER-B

DRsp Nr. 2014/631

Anspruch auf Krankengeld im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Einstufung von Ausführungen der Krankenkasse zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit als Verwaltungsakt

Ausführungen im Schreiben einer Krankenkasse, dass der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch einen namentlich benannten Arzt letztmalig bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anerkannt wird und eine weitere Zahlung von Krankengeld nur möglich ist, wenn der Auszahlschein durch einen Vertragsarzt bestätigt wird, können eine Regelung iSd § 31 SGB X sein.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15.05.2013 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2013 aufschiebende Wirkung hat, soweit darin (auch) ausgeführt wird, dass eine weitere Krankengeldzahlung nur möglich ist, wenn der Auszahlschein durch einen Vertragsarzt bestätigt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.

Normenkette:

SGB X § 31 S. 1; SGB V § 44; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 3; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.