Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15.05.2013 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2013 aufschiebende Wirkung hat, soweit darin (auch) ausgeführt wird, dass eine weitere Krankengeldzahlung nur möglich ist, wenn der Auszahlschein durch einen Vertragsarzt bestätigt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.
I.
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