Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. September 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Krankengeldes (Krg).
Der Kläger ist Inhaber eines Fliesengeschäftes und als Selbstständiger bei der beklagten Krankenkasse mit Anspruch auf Krg ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit (AU) freiwillig versichert.
Nach dem Einkommensteuerbescheid vom 1.7.2004 für das Jahr 2003 erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.804 Euro. Die Beklagte erhob ab Januar 2005 Mindestbeiträge auf der Grundlage des § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V.
Nach dem Eintritt von AU am 24.8.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger Krg in Höhe von 20,83 Euro kalendertäglich für die Zeit ab 7.9.2005 (Bescheid vom 7.10.2005). Sie legte der Berechnung die in dem Steuerbescheid für das Jahr 2003 ausgewiesenen Einkünfte zugrunde.
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