LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.11.2013
L 4 KR 3347/10
Normen:
SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 6407/08

Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen KrankenversicherungBeendigung des BeschäftigungsverhältnissesBestehen eines weiteren zugleich bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ohne Arbeitsunfähigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - Aktenzeichen L 4 KR 3347/10

DRsp Nr. 2014/1853

Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Bestehen eines weiteren zugleich bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ohne Arbeitsunfähigkeit

1. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, in welchem der Versicherte arbeitsunfähig ist, und Erweiterung der Tätigkeit in einem weiteren zugleich bestehenden Beschäftigungsverhältnis, in welchem er nicht arbeitsunfähig ist, exisitert kein Anspruch auf Krankengeld wegen der Arbeitsunfähigkeit in dem beendeten Beschäftigungsverhältnis mehr. 2. Der fortgesetzte Versicherungsschutz nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ändert wegen anderer Regelungstendenz daran nichts, weil damit nur die Aufgabe der Erwerbstätigkeit insgesamt als unschädlich für den Fortbestand der Krankenversicherung ausgestaltet wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Juni 2010 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 14. Oktober 2008 bis 17. August 2009.