Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.Mai 2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Weiterzahlung von Krankengeld über den 5.1.2009 hinaus.
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