LSG Bayern - Urteil vom 07.05.2009
L 4 KR 119/07
Normen:
SGB V § 19 Abs. 2; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 278/04

Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Leistungsbeginn am Folgetag der ärztlichen Feststellung

LSG Bayern, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 119/07

DRsp Nr. 2009/21132

Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Leistungsbeginn am Folgetag der ärztlichen Feststellung

Nach § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Wird demnach Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. November 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 19 Abs. 2; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Krankengeld über den 23.07.2004 hinaus streitig.

Der 1944 geborene Kläger war vom 09.12.1996 bis 29.02.2004 aufgrund einer Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Mitglied der Beklagten.

Ab dem 08.12.2003 bis 23.06.2004 war der Kläger wegen depressiver Episoden und depressiven Störungen arbeitsunfähig und erhielt nach Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber - das Beschäftigungsverhältnis endete zum 29.02.2004 - ab dem 19.01.2004 Krankengeld.