Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Krankengeld über den 23.07.2004 hinaus streitig.
Der 1944 geborene Kläger war vom 09.12.1996 bis 29.02.2004 aufgrund einer Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Mitglied der Beklagten.
Ab dem 08.12.2003 bis 23.06.2004 war der Kläger wegen depressiver Episoden und depressiven Störungen arbeitsunfähig und erhielt nach Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber - das Beschäftigungsverhältnis endete zum 29.02.2004 - ab dem 19.01.2004 Krankengeld.
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