Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28. September 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 01.10. bis 11.11.2005 streitig.
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