LSG Bayern - Urteil vom 07.05.2009
L 4 KR 407/07
Normen:
SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 18/06

Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Erforderlichkeit einer zeitnahen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 407/07

DRsp Nr. 2009/23488

Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Erforderlichkeit einer zeitnahen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Grundsätzlich obliegt es Versicherten, dafür Sorge zu tragen, dass für einen geltend gemachten Krankengeldanspruch die leistungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Nicht erforderlich ist, dass der bisherige Arzt Folgebescheinigungen ausstellt. Dies kann von jedem Arzt geschehen und ist bei einer Vorstellung zB. nach einem Wochenende mit dem neu konsultierten Arzt gegebenenfalls konkret zu besprechen. Weder die Schließung einer Praxis noch eine auf Grund gesetzlicher Feiertage erst verspätet zu Stande gekommene Vorstellung bei einem Arzt stellen rechtlich relevante Umstände dar, den Fortwirkungstatbestand des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auszufüllen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28. September 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 01.10. bis 11.11.2005 streitig.