BSG - Urteil vom 14.05.2014
B 11 AL 6/13 R
Normen:
KfzHV § 6; SGB XII § 54; SGB XII § 8 Nr. 4; SGB III §§ 97ff; SGB IX § 14; SGB IX § 6; SGG § 75 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 111/11
SG Mainz, vom 01.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 51/10

Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation; Zuschuss zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges; Einkommens- und Vermögensanrechnung

BSG, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 6/13 R

DRsp Nr. 2014/13216

Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation; Zuschuss zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges; Einkommens- und Vermögensanrechnung

1. Im gerichtlichen Verfahren über Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen gegen den im Außenverhältnis umfassend zuständig gewordenen erstangegangenen Rehabilitationsträger ist ein möglicherweise "eigentlich" zuständiger anderer Rehabilitationsträger auch dann notwendig beizuladen, wenn allein die Höhe der Leistung im Streit ist und die Anwendung von für den anderen Rehabilitationsträger maßgeblichen Rechtsvorschriften zu einer höheren Leistung führen kann (Fortführung von BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R = BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1). 2. Die für den erstangegangenen Rehabilitationsträger maßgeblichen Vorschriften sind auch dann anzuwenden, wenn die Leistungen verschiedener Rehabilitationsträger ihrer Art nach gleich sind, die Leistungshöhe aber unterschiedlich sein kann, weil die für die jeweiligen Rehabilitationsträger maßgeblichen Rechtsgrundlagen für Teilhabe/Rehabilitationsleistungen bei der Frage der Einkommens- oder Vermögensanrechnung Unterschiede aufweisen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2013 aufgehoben.