Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerden des Klägers und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil werden als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Im Streit ist ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) als Leistung der Sozialhilfe.
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