OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2015
12 A 2810/13
Normen:
SGB VIII § 36a Abs. 3; SGB VIII § 78b Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2605/12

Anspruch auf Kostenübernahme von Therapiestunden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 12 A 2810/13

DRsp Nr. 2015/7343

Anspruch auf Kostenübernahme von Therapiestunden

1. Wenn eine Kostenübernahmeerklärung mit dem rechtlichen Bindungswillen des Hilfeträgers abgegeben wird, begründet sie dessen Selbstverpflichtung dem Erklärungsadressaten gegenüber nur in akzessorischer Abhängigkeit von Bestand und Umfang des Anspruchs des Hilfesuchenden.2. § 78b Abs. 3 SGB VIII gilt nur für Leistungen, die in "Einrichtungen" erbracht werden.3. § 78b SGB VIII begründet keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Trägers einer Einrichtung gegen den öffentlichen Jugendhilfeträger.4. Das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs greift - im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs - ein, wenn ein Sozialleistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegenden Pflicht, insbesondere zur Beratung und Betreuung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Folgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 36a Abs. 3; SGB VIII § 78b Abs. 3;

Gründe