LSG Hamburg - Urteil vom 14.10.2015
L 1 KR 4/15
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V § 31; SGB V § 13 Abs. 3; AM-RL § 12 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1936/13

Anspruch auf Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige MedikamenteGeltung eines Arzneimittels als TherapiestandardVerfassungskonformität eines Ausschlusses aus dem Leistungskatalog

LSG Hamburg, Urteil vom 14.10.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 4/15

DRsp Nr. 2015/19214

Anspruch auf Kostenübernahme für nicht verschreibungspflichtige Medikamente Geltung eines Arzneimittels als Therapiestandard Verfassungskonformität eines Ausschlusses aus dem Leistungskatalog

1. Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. 2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen nicht. 3. Zwar werden insoweit Versicherte, die zur Behandlung einer Krankheit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bedürfen, gegenüber Versicherten, die verschreibungspflichtige Medikamente benötigen, ungleich behandelt; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt jedoch nicht vor, da die Unterscheidung auf sachlichen Gründen beruht.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V § 31; SGB V § 13 Abs. 3; AM-RL § 12 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten für verschiedene nicht verschreibungspflichtige Medikamente zu übernehmen hat.