LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.05.2014
L 11 AS 369/11
Normen:
SGB II § 24 Abs. 3; SGB II a.F. § 23 Abs. 3; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2 in der Fassung vom 20.07.2006; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2;
Fundstellen:
NZS 2014, 5
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 2194/08

Anspruch auf Kostenübernahme für Anschaffung einer Waschmaschine im GrundsicherungsrechtNach langjähriger Nutzung eines Waschsalons keine Verwirkung, sondern bedarfsbezogener Fall der Erstausstattung nach dem SGB II

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.05.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 369/11

DRsp Nr. 2014/14087

Anspruch auf Kostenübernahme für Anschaffung einer Waschmaschine im GrundsicherungsrechtNach langjähriger Nutzung eines Waschsalons keine Verwirkung, sondern bedarfsbezogener Fall der Erstausstattung nach dem SGB II

1. Zwar gehört zum Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes grundsätzlich auch die Kosten des Hausrats und damit die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine. 2. Allerdings werden nach dem SGB II für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zusätzliche Leistungen erbracht (§ 23 Abs. 3 SGB II a.F. und § 24 Abs. 3 SGB II). 3. Eine Waschmaschine zählt zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten. Da hier in diesem Fall der Begriff der Erstausstattung nicht streng zeitbezogen, sondern bedarfsbezogen aufzufassen ist, kann ein Bedarf an "Erstausstattung" mit einer Waschmaschine vorliegen, da mit der Trennung von dem neuen Partner ein neuer Bedarfsfall entstanden war. 4. Der Umstand, dass die Leistungsempfängerin zunächst ohne eigene Waschmaschine ausgekommen war und einen Waschsalon genutzt hatte, bedeutet nicht, dass der Anspruch verwirkt ist.

Das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 15. März 2011 sowie der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2008 werden aufgehoben.