LSG Bayern - Urteil vom 22.02.2018
L 4 KR 526/16
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 6-7; SGB V § 27; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGG § 96 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 1786/15

Anspruch auf Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Liposuktion und Mastektomie sowie Straffung der Brust bei Gynäkomastie Grad 2 bis 3 im Wege der Genehmigungsfiktion in der gesetzlichen KrankenversicherungBegrenzung des Eintritts der Genehmigungsfiktion auf erforderliche LeistungenAnforderungen an die Rücknahme einer fingierten Genehmigung

LSG Bayern, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 526/16

DRsp Nr. 2018/5852

Anspruch auf Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Liposuktion und Mastektomie sowie Straffung der Brust bei Gynäkomastie Grad 2 bis 3 im Wege der Genehmigungsfiktion in der gesetzlichen Krankenversicherung Begrenzung des Eintritts der Genehmigungsfiktion auf erforderliche Leistungen Anforderungen an die Rücknahme einer fingierten Genehmigung

1. Zu den Voraussetzungen des Eintritts der Genehmigungsfiktion. 2. Eine Gynäkomastie Grad 2 bis 3 der Brust stellt eine Krankheit dar. Der Kläger durfte eine Liposuktion und Mastektomie sowie Straffung der Brust aufgrund der fachlichen Befürwortung durch die ihn behandelnden Ärzte für erforderlich halten. 3. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rücknahme einer fingierten Genehmigung folgt der Senat der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundessozialgerichts.

1. Die Begrenzung des Eintritts der Genehmigungsfiktion auf erforderliche Leistungen bewirkt eine Beschränkung auf subjektiv für den Berechtigten erforderliche Leistungen, die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der GKV liegen. 2. Auch die Regelung des § 13 Abs. 3a SGB V gehört zum materiellen Recht. Sie hat nämlich materiell-rechtliche genehmigte Leistungsansprüche zum Gegenstand. Eine Abkehr von der Regelung des § 45 Abs. 1 SGB X ist damit nicht zu rechtfertigen.

Tenor

I. II. III.