LSG Bayern - Urteil vom 15.03.2016
L 5 KR 458/15 ZVW
Normen:
SGB V § 28; SGB V § 87 Abs. 1a; SGG § 160a Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1157/09

Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Zahnbehandlungen mit Implantatversorgung in UngarnRechtmäßigkeit der Erfordernis eines Heil- und KostenplansWirksamkeit einer Zurückverweisung an die Berufungsinstanz im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 15.03.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 458/15 ZVW

DRsp Nr. 2016/10321

Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Zahnbehandlungen mit Implantatversorgung in Ungarn Rechtmäßigkeit der Erfordernis eines Heil- und Kostenplans Wirksamkeit einer Zurückverweisung an die Berufungsinstanz im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Verfahrensbesonderheiten einer Nichtzulassungsbeschwerde wie der Hinweis der Revisionsinstanz, die vom Kläger begehrte Entbindung des beigeordneten Rechtsanwaltes werde zum Verlust der anwaltlichen Vertretung führen, haben keine Auswirkung auf die Wirksamkeit einer Zurückverweisung an die Berufungsinstanz. 2. Auch im Falle einer Auslandsbehandlung (hier: Ungarn) ist nach dem SGB V eine Zahnersatzversorgung mit Implantaten nur in den gesetzlich normierten Sonderfällen zu erbringen. 3. Es verstößt nicht gegen EU Recht, dass der Anspruch auf Kostenerstattung für im EU Ausland beschafften Zahnersatz nur im Umfange eines von der Krankenkasse vor Behandlungsbeginn genehmigten Heil- und Kostenplanes besteht.

1. Der Anspruch auf Kostenerstattung für einen im EG-Ausland beschafften Zahnersatz setzt die Genehmigung der Versorgung nach Prüfung einer einem Heil- und Kostenplan vergleichbaren Unterlage durch die Krankenkasse vor der Behandlung voraus. 2. Dies verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union.