LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.01.2009
L 1 B 506/08 KR ER
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB V § 11 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 2 Abs. 1 Satz 3; SGB V § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 2201/08

Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine nicht anerkannte Immuntherapie-Behandlung bei lebensbedrohlicher Erkrankung; Folgenabwägung im Eilverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen L 1 B 506/08 KR ER

DRsp Nr. 2009/6060

Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine nicht anerkannte Immuntherapie-Behandlung bei lebensbedrohlicher Erkrankung; Folgenabwägung im Eilverfahren

Die Krankenkasse muss bei Vorliegen einer durch nahe Lebensgefahr gekennzeichneten individuellen Notlage, welche es geboten erscheinen lässt, auch solche ärztlich verantworteten Behandlungen in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung einbeziehen, bei denen der Nachweis einer dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Qualität und Wirksamkeit der Behandlung noch nicht erbracht ist. Lässt sich die dabei maßgebliche Frage, ob eine Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht, nicht sicher genug verneinen, so hat eine Folgenabwägung zu Gunsten des Versicherten zu erfolgen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2008 wird abgeändert.