LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.06.2019
L 7 BK 1/19
Normen:
BKGG § 6a Abs. 1 Nr. 4; BKGG § 6a Abs. 4; SGB II § 9; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 BK 8/18

Anspruch auf KinderzuschlagVerfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von voll erwerbsgeminderten Personen, die mit ihren unter 15-jährigen Kindern in einem Haushalt leben

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen L 7 BK 1/19

DRsp Nr. 2019/9629

Anspruch auf Kinderzuschlag Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von voll erwerbsgeminderten Personen, die mit ihren unter 15-jährigen Kindern in einem Haushalt leben

Der Ausschluss von einem Anspruch auf Kinderzuschlag für Personen, die voll erwerbsgemindert sind und mit ihren Kindern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt leben, bietet keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit.

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin für das Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 06.02.2019 wird abgelehnt.

Normenkette:

BKGG § 6a Abs. 1 Nr. 4; BKGG § 6a Abs. 4; SGB II § 9; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.