LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.06.2009
L 12 KG 5/07
Normen:
BKGG (1996) § 6a Abs. 4 S. 1; SGB II § 7 Abs. 4; SGB II § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 KG 91/05

Anspruch auf Kinderzuschlag; Nichtberücksichtigung eines bestehenden, aber nicht durch Leistungen nach dem SGB II zu deckender Bedarfs

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen L 12 KG 5/07

DRsp Nr. 2009/22052

Anspruch auf Kinderzuschlag; Nichtberücksichtigung eines bestehenden, aber nicht durch Leistungen nach dem SGB II zu deckender Bedarfs

Bei der Ermittlung des "nach (§ 6 a) Absatz 4 Satz 1 (BKGG) maßgebenden Betrages" ist der nicht durch Leistungen nach dem SGB II zu deckende Bedarf eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft, das keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann oder keinen Anspruch auf Leistungen hat (§ 7 Abs. 4 und 5 SGB II), nicht zu berücksichtigen.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2005 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für Juni 2005 Kinderzuschlag für die Kinder L C und D T zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BKGG (1996) § 6a Abs. 4 S. 1; SGB II § 7 Abs. 4; SGB II § 7 Abs. 5;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung eines Kinderzuschlags.

Der 1974 geborene Kläger war seit dem 4. Juli 1999 verheiratet; seit April 2007 ist er geschieden. Er und seine 1978 geborene (frühere) Ehefrau sind die Eltern der 2002 bzw. 2004 geborenen Söhne L C und D T.