LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.02.2022
L 9 BK 15/21
Normen:
BKGG a.F. § 6a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 S. 3 und Nr. 4 S. 1; BKGG a.F. § 6a Abs. 2 S. 1-2; BKGG a.F. § 6a Abs. 4 S. 1; SGB II § 11;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 75 BK 78/16

Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem BKGGAnforderungen an die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Hinblick auf die Anwendung des Zuflussprinzips

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2022 - Aktenzeichen L 9 BK 15/21

DRsp Nr. 2022/9746

Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem BKGG Anforderungen an die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Hinblick auf die Anwendung des Zuflussprinzips

Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens nach § 6a BKGG ist das Zuflussprinzip anzuwenden. Es existiert keine Rechtsgrundlage für die Zugrundelegung eines Durchschnittseinkommens.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.06.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKGG a.F. § 6a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 S. 3 und Nr. 4 S. 1; BKGG a.F. § 6a Abs. 2 S. 1-2; BKGG a.F. § 6a Abs. 4 S. 1; SGB II § 11;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Kinderzuschlag für drei Kinder für Juni 2016 und Juli 2016.

Der 1967 geborene Kläger ist Vater von vier Kindern. Die drei jüngeren Kinder N, A und Z, mit denen der Kläger im streitigen Zeitraum in einem Haushalt wohnte, sind 2006 bzw. 2010 geboren. Der Kläger ist mit der 1979 geborenen F verheiratet, die die Mutter der drei Kinder ist und ebenfalls in dem Haushalt wohnt. Der Kläger ist für die Kinder kindergeldberechtigt. Die Familie wohnte im streitigen Zeitraum in einer Mietwohnung, für die insgesamt monatlich 814,10 € aufzubringen waren, und erhielt Wohngeld.

1. 2. 1. 2.