Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt für die Zeit ab 01.04.2011 Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Streitig ist insbesondere, ob und in welcher Weise ihr Sohn P. zu berücksichtigen ist, der zeitweise in einem Internat und zeitweise im Haushalt der Klägerin lebt.
Die 1957 geborene Klägerin ist alleinerziehende Mutter ihrer Söhne P., geboren am 24.06.1995, und L., geboren am 26.10.1998. Sie ist halbtags erwerbstätig bei etwas schwankendem Entgelt von ca. 1.000,- Euro netto monatlich. Für L. wird Pflegegeld gewährt. Der Sohn P. ist im Rahmen einer Maßnahme der Jugendhilfe in einem Internat untergebracht, an den Wochenenden und in den Ferien lebt er im Haushalt der Klägerin.
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