LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 22.06.2011
L 13 BK 1/10
Normen:
BKGG (1996) § 6a Abs. 1 Nr. 4; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BK 10/09

Anspruch auf Kinderzuschlag für ein Mündel; Vermeidung von Hilfebedürftigkeit; Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen L 13 BK 1/10

DRsp Nr. 2011/15684

Anspruch auf Kinderzuschlag für ein Mündel; Vermeidung von Hilfebedürftigkeit; Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft

Ein für die Bewilligung von Kinderzuschlag relevanter hypothetischer Leistungsanspruch nach den Bestimmungen des SGB II, der durch den Kinderzuschlag vermieden werden könnte, scheitert dann, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem Mündel keine Bedarfsgemeinschaft besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 15. Juli 2010 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKGG (1996) § 6a Abs. 1 Nr. 4; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kinderzuschlag gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für ein Mündel.