LSG Bayern - Urteil vom 05.02.2009
L 7 KG 18/08
Normen:
BKGG § 6a;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KG 23/08

Anspruch auf Kinderzuschlag für deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Paraguay

LSG Bayern, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen L 7 KG 18/08

DRsp Nr. 2009/8892

Anspruch auf Kinderzuschlag für deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Paraguay

Haben deutsche Staatsangehörige ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Paraguay, so besteht für sie kein Anspruch auf Kinderzuschlag. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BKGG § 6a;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Kinderzuschlag für seine 2006 geborene Tochter E. W. für die Zeit ab November 2006.

Der 1940 geborene Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, der seit 01.08.2005 in Deutschland Altersrente für langjährig Versicherte von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg erhält, lebt mit seiner Lebenspartnerin, einer paraguayischen Staatsangehörigen, und der gemeinsamen Tochter E. W., die deutsche Staatsangehörige ist, in Paraguay.

Mit Bescheid vom 16.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2007 lehnte die Beklagte die Bewilligung eines Kinderzuschlages ab; ebenso wurde ein Folgeantrag mit Bescheid vom 16.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2007 abgelehnt.