I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31. März 2008 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 18.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2006 sowie der Änderungsbescheide vom 15.02.2007 und 29.10.2007 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger auch für die Monate September 2006 bis Januar 2007 Kinderzuschlag in Höhe von 415,00 EUR monatlich bewilligt wird ...
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Streitig im Berufungsverfahren ist Kinderzuschlag für die Zeit von September 2006 bis einschließlich Januar 2007.
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