LSG Bayern - Beschluss vom 20.04.2009
L 14 KG 13/08
Normen:
BKGG (1996) § 1 Abs. 1; BKGG (1996) § 2 Abs. 5; EWGV 1408/71 Art. 77; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KG 27/07

Anspruch auf Kindergeld; Versagung bei Wohnsitz in Paraguay; Rentenzug aus Deutschland; Verfassungsmäßigkeit

LSG Bayern, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen L 14 KG 13/08

DRsp Nr. 2009/15897

Anspruch auf Kindergeld; Versagung bei Wohnsitz in Paraguay; Rentenzug aus Deutschland; Verfassungsmäßigkeit

1. Die Versagung von Kindergeld bei fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem durch Art. 77 EWGV 1408/71 oder ein Sozialversicherungsabkommen erweiterten räumlichen Anwendungsbereich des BKGG ist nicht verfassungswidrig. 2. Eine mit den Katalogfällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BKGG vergleichbare Verbindung zum deutschen Arbeits-, Dienst- und Sozialrechtssystem wird durch den Bezug einer Rente oder einer betrieblichen Altersversorgung aus Deutschland nicht begründet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BKGG (1996) § 1 Abs. 1; BKGG (1996) § 2 Abs. 5; EWGV 1408/71 Art. 77; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf sozialrechtliches Kindergeld.