Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 31.08.2011 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ab dem 01.01.2010 Ansprüche auf eine kinderbezogene Besitzstandszulage zustehen.
Die 1957 geborene Klägerin ist angestellte Lehrerin bei dem beklagten Land. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 27.07.2000. Auf Bl. 36 ff. GA wird Bezug genommen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach §
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