LAG Hamm - Urteil vom 23.02.2012
11 Sa 1606/11
Normen:
Überleitungstarifvertrag TVÜ-L; BAT; TVÜ-L § 11; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2109/11

Anspruch auf kinderbezogene EntgeltbestandteileZur Verfassungswidrigkeit der kinderbezogenen Entgeltbestandteile

LAG Hamm, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 1606/11

DRsp Nr. 2013/25760

Anspruch auf kinderbezogene EntgeltbestandteileZur Verfassungswidrigkeit der kinderbezogenen Entgeltbestandteile

Nach den Regelungen des TVÜ-L steht der Klägerin ein Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile nicht zu.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 31.08.2011 - 9 Ca 2109/11 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Überleitungstarifvertrag TVÜ-L; BAT; TVÜ-L § 11; GG Art. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ab dem 01.01.2010 Ansprüche auf eine kinderbezogene Besitzstandszulage zustehen.

Die 1957 geborene Klägerin ist angestellte Lehrerin bei dem beklagten Land. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 27.07.2000. Auf Bl. 36 ff. GA wird Bezug genommen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach § 2 des Arbeitsvertrags der BAT und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung. Mit dem 1.11.2006 wurde das Arbeitsverhältnis in den Tarifvertrag TV-L übergeleitet. Die Überleitung erfolgt nach dem Überleitungstarifvertrag TVÜ-L. Auf das von dem beklagten Land bei dieser Gelegenheit übermittelte Informationsblatt "Info zur erstmaligen Berechnung Ihrer Bezüge nach dem neuen Tarifrecht TV-L " wird Bezug genommen (Bl. 50, 51 GA).