LSG Bayern - Urteil vom 02.12.2015
L 10 AL 12/15
Normen:
SGB III § 165 Abs. 1 S. 1; SGB III § 165 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2016, 816
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 56/13

Anspruch auf InsolvenzgeldZuordnung eines Urlaubsentgeltes zum Insolvenzgeldzeitraum bei tariflich abweichend geregeltem AuszahlungszeitpunktBerücksichtigung von Mehrarbeitszuschlägen bei Außerkraftsetzung einer Gleitzeitregelung

LSG Bayern, Urteil vom 02.12.2015 - Aktenzeichen L 10 AL 12/15

DRsp Nr. 2016/1465

Anspruch auf Insolvenzgeld Zuordnung eines Urlaubsentgeltes zum Insolvenzgeldzeitraum bei tariflich abweichend geregeltem Auszahlungszeitpunkt Berücksichtigung von Mehrarbeitszuschlägen bei Außerkraftsetzung einer Gleitzeitregelung

1. Sieht ein Manteltarifvertrag ein bei Urlaubsantritt auszuzahlendes Urlaubsentgelt im Umfang des 1,5 fachen zuvor erzielten Arbeitsentgeltes vor, kann auch bei zulässigerweise abweichend geregeltem Auszahlungszeitpunkt bzgl. des Urlaubsgeldanteils bei der Bemessung des Insolvenzgeldes nur Urlaubsentgelt bzw. Urlaubsgeld berücksichtigt werden, soweit im Insolvenzgeldzeitraum tatsächlich Urlaub genommen worden ist. 2. Ist während des Insolvenzgeldzeitraums eine Gleitzeitregelung außer Kraft gesetzt worden, sind bei der Bemessung des Insolvenzgeldes auch tarifvertraglich vorgesehene Überstundenzuschläge zu berücksichtigen.

1. Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis sind alle Leistungen des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Leistung des Arbeitnehmers darstellen, wobei Arbeitsentgeltcharakter auch Ansprüche auf Weihnachtsgeld sowie Urlaubsgeld haben. 2. Für die Frage, ob ein Anspruch auf Arbeitsentgelt dem Insolvenzgeldzeitraum zugeordnet werden kann, ist jede Arbeitsvergütung unter Berücksichtigung ihrer Eigenart besonders zu prüfen.