Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. November 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe des Insolvenzgeldes.
Der 1939 geborene Kläger war Außendienstmitarbeiter der Firma S. GmbH und Co. KG (im folgenden S.), die High-Tech-Produkte und Komponenten für den Automobilbau, Schiffsbau, Flugzeug- und allgemeinen Hochbau sowie andere Sonderkonstruktionen herstellte und entwickelte (Geschäftsführer war Dr. R.). Die Firma war am 25. November 1994 als Auffanggesellschaft für das Unternehmen der S. Gesellschaft für moderne Yachtausrüstung, R. mbH i.K. gegründet worden, deren ehemaliger Inhaber der Kläger war.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|