LSG Bayern - Urteil vom 26.03.2009
L 9 AL 425/03
Normen:
SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 183 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 605/00

Anspruch auf Insolvenzgeld; Zuordnung von Provisionsansprüchen zum Insolvenzgeldzeitraum

LSG Bayern, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 425/03

DRsp Nr. 2009/15893

Anspruch auf Insolvenzgeld; Zuordnung von Provisionsansprüchen zum Insolvenzgeldzeitraum

Offene Ansprüche auf Zahlung des laufenden Arbeitslohns sind grundsätzlich dem Zeitraum zuzuordnen, in dem die Arbeit als Gegenleistung für den Entgeltanspruch erbracht worden ist. Das heißt, es gilt der Zeitraum, für den der Lohn- und Gehaltsanspruch erarbeitet worden ist. Dieses zu Grunde liegende Erarbeitungsprinzip gilt auch für die zeitliche Zuordnung von Provisionsansprüchen zum Insolvenzgeld-Zeitraum. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. November 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 183 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Insolvenzgeldes.

Der 1939 geborene Kläger war Außendienstmitarbeiter der Firma S. GmbH und Co. KG (im folgenden S.), die High-Tech-Produkte und Komponenten für den Automobilbau, Schiffsbau, Flugzeug- und allgemeinen Hochbau sowie andere Sonderkonstruktionen herstellte und entwickelte (Geschäftsführer war Dr. R.). Die Firma war am 25. November 1994 als Auffanggesellschaft für das Unternehmen der S. Gesellschaft für moderne Yachtausrüstung, R. mbH i.K. gegründet worden, deren ehemaliger Inhaber der Kläger war.