LSG Hamburg - Urteil vom 30.01.2019
L 2 AL 39/18
Normen:
SGB III § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
NZI 2019, 796
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 265/16

Anspruch auf Insolvenzgeld nach dem SGB IIIAnforderungen an die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit als InsolvenzereignisFeststellung von Masselosigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen L 2 AL 39/18

DRsp Nr. 2019/7863

Anspruch auf Insolvenzgeld nach dem SGB III Anforderungen an die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit als Insolvenzereignis Feststellung von Masselosigkeit

Die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit als Insolvenzereignis im Sinne von § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III ist nur beachtlich, wenn die Lohnzahlung mit dem Hinweis auf die von der bloßen Zahlungsunwilligkeit zu unterscheidende Zahlungsunfähigkeit unterblieben ist und die offensichtliche Masselosigkeit im Zeitpunkt der Betriebseinstellung bereits vorgelegen hat, also vorher oder zumindest gleichzeitig eingetreten ist. Kann trotz der Erleichterungen durch den Begriff "offensichtlich" eine Feststellung der Masselosigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfolgen, so geht dies zulasten des Arbeitnehmers.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Juni 2018 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Im Streit ist ein Anspruch auf Insolvenzgeld.