1. Das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 18.08.2008 -
2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Zahlung von Insolvenzgeld (InsG) in Höhe von EUR 801,72.
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