LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2009
L 1 AL 91/08
Normen:
InsO § 27 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III § 183 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 29/07

Anspruch auf Insolvenzgeld; Erforderlichkeit einer betrieblichen Tätigkeit in Deutschland

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen L 1 AL 91/08

DRsp Nr. 2009/26719

Anspruch auf Insolvenzgeld; Erforderlichkeit einer betrieblichen Tätigkeit in Deutschland

Für die Anwendung des § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber ein ausländisches Unternehmen ist oder nach welchem Recht sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt richtet. Entscheidend ist vielmehr, ob eine betriebliche Tätigkeit in Deutschland stattgefunden hat, was voraussetzt, dass ein Betrieb als eine Gesamtheit von Personen und Sachen zur Erreichung arbeitstechnischer Zwecke gleichsam als Mittelpunkt des wirtschaftlichen Betätigungsfeldes des Arbeitgebers im Inland organisiert war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 18.08.2008 - S 9 AL 29/07 -und der Bescheid der Beklagten vom 09.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Insolvenzgeld in Höhe von EUR 801,72 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

InsO § 27 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III § 183 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung von Insolvenzgeld (InsG) in Höhe von EUR 801,72.