Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2008 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Der Kläger begehrt höheres Insolvenzgeld (Insg) unter Berücksichtigung von Lohnbestandteilen in Höhe von insgesamt 3.741,36 Euro, auf die zuvor tarifvertraglich verzichtet worden war.
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