Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 31.05.2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten weiteres Insolvenzgeld in Höhe von EUR 972,33.
Er war als angestellter Betriebsleiter bis zum 31.10.2002 bei der Firma K GmbH beschäftigt, die am 4.12.2002 in Insolvenz ging. Nach § 11 seines Arbeitsvertrages stellte die Arbeitgeberin dem Kläger einen Firmenwagen zur Verfügung, den er uneingeschränkt auch privat nutzen durfte. Die Betriebskosten trug die Arbeitgeberin. Der Kläger war verpflichtet, das Fahrzeug in einem pfleglichen Zustand zu erhalten. Reinigungen hatte er nach Bedarf vorzunehmen. Sofern dies durch eine Waschstraße geschah, wurden dem Kläger bei Vorlage der entsprechenden Belege die hierfür entstandenen Kosten durch die Firma ersetzt.
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