LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.10.2009
L 9 AL 89/07
Normen:
SGB III § 183 Abs. 1 S. 1; SGB III § 183 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 2120
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 (3) AL 145/03

Anspruch auf Insolvenzgeld; Berücksichtigung für den Arbeitgeber verauslagter Reparaturkosten für einen Firmenwagen als Arbeitsentgelt

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.2009 - Aktenzeichen L 9 AL 89/07

DRsp Nr. 2009/26652

Anspruch auf Insolvenzgeld; Berücksichtigung für den Arbeitgeber verauslagter Reparaturkosten für einen Firmenwagen als Arbeitsentgelt

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung des für Reparaturkosten des Firmenwagens von ihm verauslagter Beträge stellt keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt im Sinne des § 183 Abs. 1 S. 1 SGB III dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 31.05.2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 183 Abs. 1 S. 1; SGB III § 183 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten weiteres Insolvenzgeld in Höhe von EUR 972,33.

Er war als angestellter Betriebsleiter bis zum 31.10.2002 bei der Firma K GmbH beschäftigt, die am 4.12.2002 in Insolvenz ging. Nach § 11 seines Arbeitsvertrages stellte die Arbeitgeberin dem Kläger einen Firmenwagen zur Verfügung, den er uneingeschränkt auch privat nutzen durfte. Die Betriebskosten trug die Arbeitgeberin. Der Kläger war verpflichtet, das Fahrzeug in einem pfleglichen Zustand zu erhalten. Reinigungen hatte er nach Bedarf vorzunehmen. Sofern dies durch eine Waschstraße geschah, wurden dem Kläger bei Vorlage der entsprechenden Belege die hierfür entstandenen Kosten durch die Firma ersetzt.