BSG - Urteil vom 23.03.2006
B 11a AL 29/05 R
Normen:
BGB § 162 § 315 ; SGB III § 183 Abs. 1 S. 3 ; SGG § 162 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 295
BB 2006, 1864
NZA-RR 2007, 101
NZS 2006, 605
ZIP 2006, 1414
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 19 (9) AL 188/04
SG Dortmund, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 AL 26/03

Anspruch auf Insolvenzgeld bei variablen Entgeltbestandteilen

BSG, Urteil vom 23.03.2006 - Aktenzeichen B 11a AL 29/05 R

DRsp Nr. 2006/20438

Anspruch auf Insolvenzgeld bei variablen Entgeltbestandteilen

Wenn die zugrundeliegende Zielvereinbarung aus Gründen nicht zustande kommt, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, so ist ein Anspruch auf variable Entgeltbestandteile durch Insolvenzgeld auszugleichen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 162 § 315 ; SGB III § 183 Abs. 1 S. 3 ; SGG § 162 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Zahlung von Insolvenzgeld (Insg) für einen so genannten Varioanteil in Höhe von 7.914,78 Euro.

Der Kläger war als Vertriebsleiter im Außendienst (Abteilungsleiter) der S. E. AG in T. beschäftigt, über deren Vermögen am 27. März 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Der Kläger beantragte am 24. April 2002 die Gewährung von Insg unter Berücksichtigung eines Varioanteils in Höhe von 7.914,78 Euro sowie bestimmter Spesen.

Zwischen dem Vorstand der S. R. AG (das Berufungsurteil enthält keine Feststellung, ob diese mit dem Arbeitgeber des Klägers identisch ist) und dem Betriebsrat war unter dem 22. Februar 1999 eine Betriebsvereinbarung "variables Vergütungssystem" geschlossen worden. In der Vereinbarung heißt es ua:

1) Ziele des variablen Vergütungssystems