I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.02.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Bewilligung von Insolvenzgeld.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Polen. Er war seit dem 01.05.2004 als Schaler bei der Firma C-Stadt-B. beschäftigt.
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