LSG Bayern - Urteil vom 30.06.2011
L 10 AL 54/09
Normen:
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 02.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 545/08

Anspruch auf Insolvenzgeld; Auswirkungen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs; Insolvenzgeldfähigkeit einer Abfindung

LSG Bayern, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen L 10 AL 54/09

DRsp Nr. 2011/15664

Anspruch auf Insolvenzgeld; Auswirkungen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs; Insolvenzgeldfähigkeit einer Abfindung

1. Soweit die Parteien eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens rechtsgestaltende Erklärungen in Bezug auf einen Anspruch abgegeben haben, die - wie im Falle eines Verzichtes - dessen Bestand beseitigen, sind diese Erklärungen und die daraus resultierenden Rechtsfolgen, dh das Erlöschen des Anspruches auch zu beachten (hier: Vereinbarungen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs im Hinblick auf Arbeitsentgeltansprüche). 2. Eine Abfindung ist nicht insolvenzgeldfähig. Es handelt sich um einen Anspruch, der wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu beanspruchen ist, dessen Berücksichtigung insofern nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III jedoch ausgeschlossen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.02.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 183; SGB III § 184;

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung von Insolvenzgeld.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Polen. Er war seit dem 05.11.2003 als Bauhelfer bei der Firma C-Stadt-B. beschäftigt.