LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.04.2008
L 12 AL 273/05
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; EWGRL 987/80 Art. 3; EWGRL 987/80 Art. 4 Abs. 2; SGB III § 183 Abs. 1 S. 1; SGB III § 183 Abs. 1 S. 2; SGB III § 184 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 329;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 26.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 AL 158/05

Anspruch auf Insolvenzgeld; Ausschluss von Urlaubsabgeltungsansprüchen; Zulässigkeit von Schätzungen durch die Bundesagentur für Arbeit bei Überstundenvergütung; Anrechnung älterer Forderungen des Arbeitnehmers

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.04.2008 - Aktenzeichen L 12 AL 273/05

DRsp Nr. 2009/4582

Anspruch auf Insolvenzgeld; Ausschluss von Urlaubsabgeltungsansprüchen; Zulässigkeit von Schätzungen durch die Bundesagentur für Arbeit bei Überstundenvergütung; Anrechnung älterer Forderungen des Arbeitnehmers

1. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, der erst wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem BUrlG entsteht, wird vom Anspruch auf Insolvenzgeld nicht umfasst. 2. Die Bundesagentur für Arbeit darf bei einem Beschäftigungsverhältnis, das 8 Monate und 12 Tage angedauert hat und an dessen Ende 96,25 Überstunden zugunsten des Arbeitnehmers ohne zeitlichen Bezug dokumentiert sind, eine Schätzung vornehmen, nach der 30 der dokumentierten Überstunden auf den Insolvenzgeldzeitraum entfallen. 3. Der gemeinschaftsrechtliche Schutz von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitsgebers gebietet es, dass Teilzahlungen des Arbeitgebers vorrangig auf ältere Forderungen des Arbeitnehmers angerechnet werden, wenn sie als Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers im Insolvenzgeldzeitraum bereits fällig waren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4; EWGRL 987/80 Art. 3; EWGRL 987/80 Art. 4 Abs. 2;